Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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04.10.2012 12:38

da dies ein unüberschaubares Haftungsrisiko für den Anleger darstellt-BGH vom 22.05.12-Az:II ZR 205/10
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published on 06.11.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 176/12 Verkündet am: 6. November 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
published on 18.09.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 18. September 2006 Vondrasek II ZR 137/04 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 22.05.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/10 Verkündet am: 22. Mai 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 04.02.2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossen
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