Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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19/01/2017 09:49
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ist auf die Erteilung des Zahlungsauftrages abzustellen. Entgegenstehende Bestimmungen in den AGB eines Mietvertrages sind unwirksam.
16/09/2015 17:38
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, wenn sie nachteilig von § 675u BGB abweicht.
SubjectsBankentgelte
26/02/2013 13:57
zahlt der Bauherr die vereinbarte Vergütung nicht, muss ihn der Bauunternehmer an seinem (Wohn-)Sitz verklagen-LG Stralsund vom 04.10.11-Az:6 O 77/11
SubjectsAbrechnung & Vergütung
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25/03/2011 09:42
Anspruch auf Arbeitszeugnis ist Holschuld Arbeitnehmer muss Zeugnis beim Arbeitgeber abholen - BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
SubjectsZeugnis
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published on 11/11/2003 00:00
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published on 10/12/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 193/99 Verkündet am: 10. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR
published on 15/09/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 28/05 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 288 Abs. 1, § 667, 2. Alt. § 288 Abs. 1 BGB ist auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten Ansp
published on 07/12/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 366/03 Verkündet am: 7. Dezember 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___
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