Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

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published on 30/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 458/02 Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 289/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht die Beklagten die
published on 13/11/2008 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 252/06 – wie folgt abgeändert: Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage aus Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht
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