Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

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23.07.2015 11:26

Auch wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, hat der Besteller gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch.
09.10.2014 12:11

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
05.12.2011 10:22

Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung
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(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. (2) Ein Vertrag über die Belieferung von
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(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat de
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published on 22.09.2025 10:39

1. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig...
published on 03.07.2024 22:30

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Bruttoprinzips...
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Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Bruttoprinzips gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht automatisch zu einer Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit führt. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahren noch vorhandenen Vermögens und der möglichen Existenzgefährdung der betroffenen Personen. Vorrangige Ratenzahlungen und zeitweise Stundungen können hier ausreichend sein, um einer Unverhältnismäßigkeit entgegenzuwirken.

Der Beschluss hebt hervor, dass bei Betrug nur der objektive tatsächliche Wert der gelieferten Ware gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB abziehbar ist. Nicht verkehrsfähige Produkte haben keinen Marktwert und dürfen daher nicht zur Minderung des Einziehungsbetrages herangezogen werden. Dieser Ansatz gewährleistet, dass die Einziehung von Taterträgen effektiv bleibt, ohne die Betroffenen unverhältnismäßig zu belasten.

Zusammengefasst verdeutlicht der Beschluss die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Einziehung von Taterträgen. Die Anwendung des Bruttoprinzips und die Bewertung von Betrugsware müssen im Kontext der Gesamtvermögenslage und potenziellen Existenzgefährdung der Betroffenen gesehen werden, um eine gerechte und verhältnismäßige Vollstreckung sicherzustellen.

published on 10.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 150 Abs. 1
published on 07.03.2019 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– EGStGB Art. 316h Satz 1 StGB § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) un
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