Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 343 Herabsetzung der Strafe

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

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Gesellschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsausschlusses

03.09.2014

Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig.

Handelsvertreterrecht: Formularmäßige Verlängerung der Kündigungsfrist und Vertragsstrafe in Handelsvertretervertrag

17.12.2010

grundsätzlich wirksam, soweit nicht die Vertragsstrafe hinsichtlich der Schwere des Verstoßes keine Differenzierung trifft-OLG München vom 29.07.10-Az:23 U 5643/09

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 348


Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe


Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 342 Andere als Geldstrafe


Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

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23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2007 - XII ZR 213/05

bei uns veröffentlicht am 21.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 213/05 Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 253/01

bei uns veröffentlicht am 25.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/01 Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2001 - I ZR 323/98

bei uns veröffentlicht am 25.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 323/98 Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2013 - I ZR 77/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 7 / 1 2 Verkündet am: 13. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - III ZR 254/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb,

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - I ZR 168/05

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/05 Verkündet am: 17. Juli 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2003 - V ZR 393/02

bei uns veröffentlicht am 23.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 393/02 Verkündet am: 23. Mai 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 2963/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2017, in Ziffer II. und IV. abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 10. Jan. 2017 - 2 HK O 16/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Landgericht Landshut Endurteil, 25. Aug. 2017 - 22 O 412/04

bei uns veröffentlicht am 25.08.2017

Tenor  I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 380.035,22 EUR zuzüglich Zinsen aus 121.524,56 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004, weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 121.524,56 E

Amtsgericht München Endurteil, 19. Okt. 2017 - 231 C 13844/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trag

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Nov. 2018 - 3 U 53/18

bei uns veröffentlicht am 30.11.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.04.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 52 O 281/17 – wird zurückgewiesen.               Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und da

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Okt. 2016 - 21 U 120/15

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor Das Versäumnisurteil des Senats vom 23.02.2016 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelas

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Sept. 2015 - I-15 U 129/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2014 verkündete Urteil der7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az. 7 O 12/14) wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das vorliegende Urteil und

Landgericht Münster Urteil, 14. Jan. 2015 - 021 O 102/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, a) es zu unterlassen, ohne ausdrückliches Einverständnis per  E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden, insbesondere hinsichtlich der Bewerbung von Folienaufklebern – wie  geschehen mit der E-Mail-Werbung vom 1

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juni 2014 - 3 L 35/10

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2009 wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.888,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2005 zu zahle

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - II ZR 216/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil I I Z R 2 1 6 / 1 3 Verkündet am: 29. April 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 138

Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 17. Apr. 2014 - 4c O 33/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I.        Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 7 U 57/12

bei uns veröffentlicht am 17.05.2013

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Februar 2012, 5 O 14/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der auf den Gesellschaf

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 05. März 2009 - 3 U 112/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27.12.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27.12.2007 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. Jan. 2005 - 7 U 181/03

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.08.2003 - 11 O 13/03 KfH - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt lautet: Es wird festgestellt, das

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2004 - 13 U 100/2004; 13 U 100/04

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.4.2004 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5.

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2003 - 13 Ca 302/02

bei uns veröffentlicht am 16.01.2003

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR (i. W. eintausendfünfhundert Euro) nebst 5 % Zinsen aus diesem Betrag über dem Basiszins seit 31.10.2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Di

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Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem...
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.