Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 264 Verzug des Wahlberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 264 Verzug des Wahlberechtigten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07/05/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 5/17 Verkündet am: 7. Mai 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 124/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 23/09/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27. Februar 2015 - 4 O 379/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beruf
published on 30/04/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vol
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