Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 803 Zinsscheine
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 803 Zinsscheine
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14.05.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15.03.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 336/15 Verkündet am: 15. März 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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