Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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22/07/2021 13:37

Das Bürgschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und von hoher Bedeutung, insbesondere im Rahmen von Darlehensverträgen, Mietverträgen und anderen Verpflichtungen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, darunter selbstschuldnerische Bürgschaften, Bürgschaften auf ersten Anfordern und Nachbürgschaften. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und erfordert in der Regel eine schriftliche Form. Allerdings kann im Rahmen von Handelsgeschäften von dieser Formpflicht abgewichen werden.
01/12/2016 13:54

Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
10/09/2015 12:12

Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert.
05/12/2013 11:21

Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.
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published on 13/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667; VV
published on 24/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 19/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 505/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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