Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676a Ausgleichsanspruch

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Insolvenzanfechtung: Revision wegen auf Rechtshandlung der Schuldnerin beruhendem Pfandrecht erfolgreich

21.10.2011

pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners
Insolvenzrecht

Bankrecht: Abtretungspflicht nach auftragsrechtlichen Grundsätzen bei Überweisungsgeschäften, an denen mehrere Banken beteiligt sind

22.07.2010

OLG Düsseldorf vom 19.05.2010 - Az: I-15 U 198/09 - Erstattungspflicht mangels wirksamer Weisung an den Kunden - Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht


(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge


Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen


(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang


Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspätet

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - 3 StR 17/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/15 vom 26. November 2015 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________________ AEUV Art. 107 ff.; StGB § 266 Abs. 1; HGB § 54; VV-LHO RP § 39 Ziff. 5 Satz 2 1. Ein Mitglied

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - IX ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 179/08 Verkündet am: 9. Juni 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 05.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 21/06 Verkündet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 115, 116 Die Ban

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 291/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 291/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 129/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2000 - 5 StR 433/00

bei uns veröffentlicht am 08.11.2000

5 StR 433/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Dez. 2016 - B 13 R 20/16 S

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen,

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Sept. 2016 - 333 S 11/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 11.02.2016 (Az.: 713 C 304/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist oh

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die

Finanzgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2245/12 L

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn

Finanzgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2243/12 L

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 5 U 104/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Gründe 1 Sachverhalt: 2 Der Kläger, ein Notar mit Amtssitz in B., beansprucht von der beklagten Bank Schadenersatz aufgrund einer fehlgeleiteten Überweisung in Höhe von 25.019,44 €. 3 Mit Überweisungsauftrag vom 2. Februar 2009 beauftr

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2011 - VII R 27/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

Tatbestand 1 I. Herr A. (A) unterhielt mit der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Bank, Geschäftsverbindungen. U.a. war für ihn ein Girokonto eingerichtet

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Dez. 2010 - V B 16/09, 17/09, V B 16/09, V B 17/09

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

Gründe 1 I. Das unrichtige Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 21. Januar 2009 (1 K 55/07) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt. Danach

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2010 - 4 K 1663/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

zum Seitenanfang Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2007 wird der am 31. März 2010 geänderte Haftungsbescheid vom 31. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Haftungssumme einen Betrag von 10.5

Landgericht Kaiserslautern Urteil, 24. Feb. 2009 - 1 S 52/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2009

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 20.03.2008 (2 C 2032/07) abgeändert und neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.714,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5..

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2009 - 1 K 269/06

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie deren Verrechnung mit E

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2009 - 1 K 55/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlags zur Umsatzst

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 06. Nov. 2006 - S 5 KR 332/06

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Streitgegenstand ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung. 2

Referenzen

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem...
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der...
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung...
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem...
(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der...
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung...
(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag...