Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 810 Einsicht in Urkunden

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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12.08.2014 16:23

Ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in eine Urkunde fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund Vermutungen verlangt, um erst durch Einsicht Anhaltspunkte für eine Rechtsverfolgung zu gewinnen.
Subjectsallgemein
05.08.2014 12:15

Erwirkt ein Mitgesellschafter die Pfändung des Kommanditanteils, so scheidet ein Kommanditist aufgrund gesellschaftsvertraglichen Regelung im Fall der Pfändung aus der Gesellschaft aus.
24.04.2014 13:01

Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.
05.02.2014 21:38

Zum Recht eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation.
SubjectsAllgemeines
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(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die
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published on 20.07.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 201/15 vom 20. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZR201.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Wein
published on 11.02.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 277/06 vom 11. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
published on 21.02.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
published on 07.10.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/00 Verkündet am: 7. Oktober 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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