Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 655c Vergütung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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28.06.2012 10:44
und zur Frage, ob der Darlehensvermittler auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren Vermittler versprochen hat-BGH, III ZR 234/11
SubjectsAnlegerrecht
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eine
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher
(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher1.gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,2.die Gel
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12.02.2013 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Aufnahme eines sog. Keilkredits nicht der kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
2
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 3. Februar 2010 den Wirtschaftsplan für das Jahr
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Annotations
(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher1.gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,2.die Gelegenheit zum...
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine...