Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 776 Aufgabe einer Sicherheit

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

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Bürgschaftsrecht: Einstandspflicht des Bürgen erlischt

16.07.2013

durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit- BGH vom 04.06.13-Az:XI ZR 505/11
Wirtschaftsrecht

Bürgschaftsrecht: Einrede der Verjährung der Hauptschuld

10.08.2009

Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Bürgschaftsrecht: keine Zahlung aus Bürgschaft auf erstes Anfordern

21.04.2009

Rechtsanwalt für Wirtschafsrecht - Gesellschafstrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2013 - XI ZR 505/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 505/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - XI ZR 141/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 141/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger un

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - XI ZR 311/01

bei uns veröffentlicht am 03.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 311/01 Verkündet am: 3. Dezember 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2007 - XI ZR 201/06

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 201/06 vom 26. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneber

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2004 - VII ZR 247/02

bei uns veröffentlicht am 26.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 247/02 Verkündet am: 26. Februar 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2007 - XI ZR 132/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/06 Verkündet am: 16. Oktober 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - XI ZR 220/07

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 220/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen un

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2000 - IX ZR 328/98

bei uns veröffentlicht am 02.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 328/98 Verkündet am: 2. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 765, 77

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2000 - IX ZR 2/98

bei uns veröffentlicht am 06.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/98 Verkündet am: 6. April 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------------------------------------ BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2010 - I ZR 106/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 106/08 Verkündet am: 10. Juni 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2000 - IX ZR 81/98

bei uns veröffentlicht am 20.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 81/98 Verkündet am: 20. Juni 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein -----

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2003 - XI ZR 121/02

bei uns veröffentlicht am 14.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 121/02 Verkündet am: 14. Oktober 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ____________

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 14 SF 1/18 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2017 - XI ZR 211/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. April 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - XI ZR 600/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 600/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Okt. 2016 - 11 U 3/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.12.2015 - 27 O 295/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 25. Okt. 2013 - 3 W 596/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft

Landgericht Karlsruhe Urteil, 18. Sept. 2009 - 6 O 45/08

bei uns veröffentlicht am 18.09.2009

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2007 zu zahlen. 2. Die Beklagten tragen die Koste

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Feb. 2008 - 8 U 109/07 - 30

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.1.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 330/05 – im Umfang der Anfechtung abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Recht

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2007 - L 5 KR 33/07

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.76

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Sept. 2006 - 17 U 311/05

bei uns veröffentlicht am 08.09.2006

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistun

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(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem...