Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 776 Aufgabe einer Sicherheit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16.07.2013 16:03
durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit- BGH vom 04.06.13-Az:XI ZR 505/11
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10.08.2009 14:27
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
21.04.2009 10:38
Rechtsanwalt für Wirtschafsrecht - Gesellschafstrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih
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21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04.06.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 505/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 15.12.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 141/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger un
published on 03.12.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 311/01 Verkündet am: 3. Dezember 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 26.06.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 201/06 vom 26. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneber
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(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem...