Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630f Dokumentation der Behandlung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

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26/11/2023 15:59

Der vorliegende Fachartikel thematisiert die Verbindung von Datenschutz und Patientenrechten im Lichte eines EuGH-Urteils (C-307/22). Im Fokus stehen das Recht der Patienten auf kostenlose Kopien ihrer Patientenakten und die Auslegung der DSGVO. Der Artikel beleuchtet zudem rechtliche Aspekte, wie die Frage der Kostenfreiheit bei der Einsichtnahme in die Patientenakte gemäß §§ 630f, 630g BGB. Die Entscheidung des EuGH wird als Meilenstein für die Datenschutzpraxis im Gesundheitssektor betrachtet, da sie einen Ausgleich zwischen Patientenrechten und den Interessen der Behandelnden herstellt und die Bedeutung von Datenschutz und Transparenz im Gesundheitswesen betont. Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
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(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 07.09.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Kla
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist aufgrund Urkunde vom 
published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 10.05.2016, Az. 11 O 746/15 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensich
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