Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
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24/03/2016 12:09
Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
SubjectsVorerbschaft
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/03/2016 00:00
Gründe
Landgericht Landshut
Az.: 54 O 2287/12
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 04.03.2016
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Bek
published on 23/11/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2016, Az. 34 O 15157/15, aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.600,00 zu zahlen.
3. Der Beklagte h
published on 20/07/2016 00:00
Tenor
1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8 %, der klagende Landkreis zu 92 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110
published on 27/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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