Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

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Darlehensrecht: Zur Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen Nebenentgeltabrede

28.06.2012

und zur Frage, ob der Darlehensvermittler auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren Vermittler versprochen hat-BGH, III ZR 234/11
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 513 Anwendung auf Existenzgründer


Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zw

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - VI-3 Kart 95/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor               Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.               Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.               Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. 1Die Antragstellerin ist eine Toc

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Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen...