Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte


(1) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der Infor
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 52 Sicherung für Gläubiger


(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist e

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2020 - VI ZR 92/19

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 92/19 Verkündet am: 28. Januar 2020 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Dez. 2017 - 1 U 454/17

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2017, Az. 9 O 5246/14, abgeändert: Der Beklagte hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- € nebst Zinsen hieraus in

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. Okt. 2018 - 7 K 556/18

bei uns veröffentlicht am 12.10.2018

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Krankenhaus 7.549,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.07.2017 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen

Bundessozialgericht Urteil, 07. Nov. 2017 - B 1 KR 24/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerich

Bundessozialgericht Urteil, 07. Nov. 2017 - B 1 KR 15/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Okt. 2014 - 3 U 55/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.02.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt. Das U

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juli 2014 - B 1 KR 62/12 R

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juni 2014 - 5 U 001/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 502/11 -  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil und dieser Beschl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2013 - 2 S 512/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2013 - 12 K 3744/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdev

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