Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 318 Anfechtung der Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 318 Anfechtung der Bestimmung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

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published on 13.12.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 146/02 Verkündet am: 13. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 23.06.2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 181.776,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie weitere 1466 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent
published on 11.02.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der a
published on 02.07.2009 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2008 - 24 O 260/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte Ziff. 1 w
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