Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

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Bankrecht: Zur Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren

16.09.2015

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, wenn sie nachteilig von § 675u BGB abweicht.
Bankentgelte

Bankrecht: Zur Herausgabe des Zahlungsbetrags bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang

20.08.2015

Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.

Bankrecht: Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

10.10.2012

eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest-BGH vom 20.07.10-Az:XI ZR 236/07

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675e Abweichende Vereinbarungen


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 21.sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags


(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. (2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - IX ZR 1/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 4 StR 464/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/16 vom 23. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR464.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu b) B

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2017 - 19 U 2997/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München II, Az. 11 O 3478/14 Fin in Ziffern 1, 2 und 4 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückg

Landgericht Kiel Urteil, 22. Juni 2018 - 12 O 562/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zahlungskonto mit der IBAN […] wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen am 31.08.2017 in Höhe von 11.270 € und 16.900 € befunden hätte. Die weitere Klage wird abgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 419/15

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 419/15 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - XI ZR 590/15

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/15 Verkündet am: 12. September 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundessozialgericht Vorlagebeschluss, 17. Aug. 2017 - B 5 R 26/14 R

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 260/15 Verkündet am: 25. Juli 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - III ZR 368/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/16 Verkündet am: 6. April 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 09. März 2017 - 5 U 87/13

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Ko

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Dez. 2016 - B 13 R 20/16 S

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen,

Landgericht Bonn Urteil, 11. Okt. 2016 - 17 O 30/15

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand 2Der Kläger verlangt

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2016 - XI ZR 91/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

Landgericht Heilbronn Urteil, 20. Okt. 2015 - Bm 6 O 128/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 4 3 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - XI ZR 327/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR327/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Sa

Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Mai 2015 - 6 U 157/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. 9. 2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 519/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beide

Amtsgericht Bonn Urteil, 11. Feb. 2015 - 109 C 244/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren

Landgericht Karlsruhe Urteil, 23. Mai 2014 - 20 O 24/13

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin n

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(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. (2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfäng...