BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 185/05 Verkündet am: 6. Februar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers hat kein
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antr
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.11.2009 gegen das Zwischenurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2010, - 9 O 69/09 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Bes