Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
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24.05.2020 11:36
Das OLG Brandenburg entschied am 26.10.2016 über den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Die für den Beklagten nach außen erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ fiel mit der Trennung des Beklagten und der Tochter der Klägerin nachträglich weg, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen - Anwalt für Familienrecht

18.05.2020 09:49
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
14.09.2017 09:24
Zuwendungen, die in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden.
17.12.2015 17:49
Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
SubjectsErbausschlagung
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published on 24.10.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil V ZR 24/03 Verkündet am: 24. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25.03.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 9 4 / 1 2 Verkündet am: 25. März 2014 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 18.06.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/16 Verkündet am: 18. Juni 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 13.11.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80/11 Verkündet am: 13. November 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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