Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675c Zahlungsdienste und E-Geld
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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14/01/2016 11:43
Wurde die Erstkarte gesperrt und sind die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben, trifft den Zahlungsdienstleister die Pflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument auszustellen.
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
11/12/2013 20:22
Eine im Preisverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr eines Pfändungsschutzkontos kann im Einzelfall unwirksam sein.
SubjectsBankentgelte
10/10/2012 10:41
eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest-BGH vom 20.07.10-Az:XI ZR 236/07
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
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(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung 1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des E
(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführ
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftr
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der do
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortz
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleich
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 18/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 13/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/12 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
published on 13/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 03/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 170/10 Verkündet am: 3. März 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Zur Pfli
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Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn...
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort...