Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675c Zahlungsdienste und E-Geld

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.

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Bankrecht: Zur Unwirksamkeit einer Ersatzkartenklausel

14.01.2016

Wurde die Erstkarte gesperrt und sind die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben, trifft den Zahlungsdienstleister die Pflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument auszustellen.

Bankrecht: Zur Unwirksamkeit von Kontoführungsgebühren beim Pfändungsschutzkonto

11.12.2013

Eine im Preisverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr eines Pfändungsschutzkontos kann im Einzelfall unwirksam sein.
Bankentgelte

Bankrecht: Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

10.10.2012

eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest-BGH vom 20.07.10-Az:XI ZR 236/07

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung


(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung 1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des E

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister


(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführ
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 665 Abweichung von Weisungen


Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten


(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der do

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers


Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung


Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleich

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 145/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/12 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 500/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2011 - III ZR 170/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 170/10 Verkündet am: 3. März 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Zur Pfli

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu b) B

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - 29 U 4903/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil d

Landgericht München II Endurteil, 10. Juni 2016 - 11 O 3478/14 Fin

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 0778 08 den Betrag von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebot

Landgericht Kiel Urteil, 22. Juni 2018 - 12 O 562/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zahlungskonto mit der IBAN […] wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen am 31.08.2017 in Höhe von 11.270 € und 16.900 € befunden hätte. Die weitere Klage wird abgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - XI ZR 590/15

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/15 Verkündet am: 12. September 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundessozialgericht Vorlagebeschluss, 17. Aug. 2017 - B 5 R 26/14 R

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 260/15 Verkündet am: 25. Juli 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - III ZR 368/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/16 Verkündet am: 6. April 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 09. März 2017 - 5 U 87/13

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Ko

Bundessozialgericht Beschluss, 14. Dez. 2016 - B 13 R 20/16 S

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen,

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - VIII ZR 223/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 223/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR223.15.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - VIII ZR 222/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 222/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 25/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 22/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2016 - XI ZR 91/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben.

Landgericht Heilbronn Urteil, 20. Okt. 2015 - Bm 6 O 128/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - XI ZR 166/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 6 6 / 1 4 Verkündet am: 20. Oktober 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Amtsgericht Bühl Urteil, 11. Jan. 2012 - 3 C 147/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2010 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil

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Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn...