Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
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published on 11/07/2008 00:00
5 StR 156/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. und 11. Juli 2008, an der teilgenommen
published on 21/07/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 183/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 717 Satz 2 Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige
published on 01/03/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015 16 K 3127/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 09/07/2014 00:00
Tatbestand
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I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, waren als alleinige Kommanditisten A mit einer Einlage von 450.000 € sowie B mit
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