Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
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published on 13/01/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 13/07 Verkündet am: 13. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 11 Abs. 1 Satz
published on 15/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 34/11 Verkündet am: 15. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1
published on 15/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 35/11 Verkündet am: 15. März 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 289, 293, 301, 2
published on 23/09/2014 00:00
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Bas
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