Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
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Areas of lawBau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht, Prozessrecht, Vertragsrecht, Wohneigentumsrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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19.03.2017 06:05
Was ist bei der Entgegennahme einer Werkleistung zu beachten?
14.01.2016 11:52
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.
SubjectsAllgemein
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist
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10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14.10.2009 00:00
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published on 06.06.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: X ZR 68/00 6. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 21.09.2018 00:00
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published on 05.11.2015 00:00
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(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch...