Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.

(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.

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14.01.2016

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung


(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2009 - VIII ZR 272/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 272/08 Verkündet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - X ZR 68/00

bei uns veröffentlicht am 06.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: X ZR 68/00 6. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2018 - V ZR 68/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 68/17 Verkündet am: 21. September 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - VII ZR 43/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR43/15 Verkündet am: 5. November 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2014 - 9 K 792/08

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2014 - 9 K 737/08

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitslei

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 U 76/12

bei uns veröffentlicht am 08.02.2013

Tenor Auf die Berufungen der Parteien wird das am 16. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.450,00 EUR nebst Zinsen für das Ja

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 09. Dez. 2008 - 1 U 18/08

bei uns veröffentlicht am 09.12.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 6 O 157/06) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Ents

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. Jan. 2006 - 9 U 125/05

bei uns veröffentlicht am 12.01.2006

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.07.2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Bek

Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Sept. 1999 - 13 U 47/99

bei uns veröffentlicht am 22.09.1999

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 1999 - 10 O 239/97 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tra-gen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die V

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