Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Anwälte |
3 relevante Anwälte
3 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben8 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
8 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
73 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .