Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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19/06/2017 14:14
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.
SubjectsTestament
25/08/2016 08:38
Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt.
SubjectsWertpapiere
09/04/2015 18:39
Geschäftsherr hat Herausgabeanspruch auf das erlangtes Schmiergeld.
SubjectsStrafrecht
11/12/2014 09:56
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner herauszugeben.
SubjectsGewerberaummietrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu bere
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
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73 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 06/12/2023 15:20
Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
published on 13/02/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667; VV
published on 06/05/2004 00:00
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 248/03 Verkündet am: 6. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
published on 13/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1124; ZVG §
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