Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14.01.2016 11:54
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, liegt beim Arbeitgeber.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz weg
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19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 24.05.2018 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. August 2017, Az. 7 Ca 3461/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über
published on 17.04.2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 131/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 16.03.2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz wegen eines entliehenen Buches, das nicht mehr auffindbar ist.
2 Die Kläg
published on 17.05.2017 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. August 2015, Az. 8 Ca 737/15, hinsichtlich der Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilstenors unter Zurückweisung der Be
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung...