Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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12 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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18.08.2016 10:06
Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nicht erfüllt, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
SubjectsWirtschaftsrecht
24.03.2016 12:33
Wurde Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre.
SubjectsZivilprozessrecht
11.06.2015 13:37
Ein Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB ist gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden.
SubjectsStrafrecht
11.12.2014 10:58
Im Hinblick auf die Prüfung besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
SubjectsInsolvenzrecht
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113 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30.08.2023 23:38
Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig v
SubjectsVergaberecht
published on 24.09.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/08 Verkündet am: 24. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
published on 06.05.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/03 Verkündet am: 6. Mai 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 61 a) Eine S
published on 06.10.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 105/09 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktobe
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