Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/06/2017 10:23

Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.
20/08/2015 11:54

Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen.
SubjectsAnlegerrecht
20/02/2015 12:40

In AGB enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers durch Bürgschaften gesichert sind, sind unwirksam.
SubjectsAllgemein
29/12/2014 16:05

Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur Annahme der Schlusszahlung durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer und sind unwirksam.
SubjectsAllgemein
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published on 17/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/07 Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 25/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 210/12 vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Me
published on 29/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 44/09 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
published on 18/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 51/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht
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