Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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17/12/2010 16:29
Beim Herunterbremsen ruckelndes Automatikgetriebes ist Kaufmangel - Anwalt für Kaufrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
30/06/2010 11:12
Anwalt für Kaufrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
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published on 14/04/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 145/09 Verkündet am: 14. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 28/05/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/02 vom 28. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 520, 531 Abs. 2 Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4
published on 29/02/2016 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 15.133
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29.02.2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 221
Hauptpunkte:
- Hälfteklausel;
- gesteigerte Beg
published on 09/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nahm im Termin 2
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