Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 711 Widerspruchsrecht

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 46/06

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 46/06 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 164, 70

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 8 CS 13.2535

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel un

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Mai 2015 - 10 Sa 811/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2013 - 3 Ca 3021/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesar