Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 711 Widerspruchsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 711 Widerspruchsrecht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19.06.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 46/06 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 164, 70
published on 03.09.2014 00:00
Tenor
I.
Das Verfahren wird, soweit es für erledigt erklärt wurde, eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel un
published on 22.05.2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2013 - 3 Ca 3021/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesar
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.