Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 467 Gesamtpreis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

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published on 27/01/2012 00:00

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published on 08/12/2009 00:00

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