Insolvenzrecht: Haftung des Insolvenzverwalters bei übereilter Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter dessen Wert

20.10.2011

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Die Insolvenzordnung schreibt vor, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen-OLG Rostock vom 08.04.11-Az:5 U 31/08
Das OLG Rostock hat mit dem Urteil vom 08.04.2011 (Az: 5 U 31/08) folgendes entschieden:

Eine vorherige Stilllegung ist gem. § 158 InsO mit Zustimmung des Gläubigerausschusses möglich. Ein schneller Übergang auf einen neuen Erwerber aus der Insolvenz heraus kann häufig dem Erhaltungsinteresse dienen. Dazu wählt die Praxis nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potentiellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 579.291,24 € nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.06.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 56% dem Beklagten und zu 44% dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 84% und der Kläger zu 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 689.791,31 €


Gründe:

Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen der Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH ... (Schuldnerin). Dies begründet der Kläger damit, dass der Beklagte den Betrieb der Schuldnerin übereilt und ohne Genehmigung der Gläubigerversammlung an ... den Geschäftsführer der Schuldnerin, veräußert habe. Der vereinbarte Kaufpreis von 1.001.624,00 € sei zu niedrig gewesen, da er unter dem Verkehrs- bzw. Zerschlagungswert von 1.503.289,73 € liege. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.036.761,62 € gerichteten, dem Beklagten am 22.06.2005 zugestellten Klage in Höhe von 438.381,20 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zu den Gründen nimmt der Senat Bezug auf das erstinstanzliche Urteil.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Der Beklagte erstrebt Abweisung der Klage in vollem Umfang, der Kläger macht über den titulierten Betrag hinaus weitere 251.410,11 € geltend.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus: Das Landgericht habe fehlerhaft die Flächenprämie 2004 in Höhe von 169.355,52 € und die doppelte Verwaltervergütung in Höhe von 25.602,75 € bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt. Bei pflichtgemäßen Handeln des Beklagten hätte der Kläger die Flächenprämie 2004 in Höhe von 169.355,52 € erhalten. Die Kammer hätte nicht 1/3 der Flächenprämie 2004 in Höhe von 56.451,84 € in Abzug bringen dürfen. Das Landgericht habe nicht auf die von ihm in dem Urteil niedergelegte Begründung hingewiesen und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, die Schadensberechnung in der vom Gericht geforderten Weise vorzunehmen. Der Kläger hätte mit geringen Kosten den Fruchtbetrieb bis zum Blütebeginn fortführen können, um die Flächenprämie für 2004 zu erhalten. Die Kosten für die Pflege der Feldfrüchte bis zum Blütebeginn fielen nicht ins Gewicht. Unrichtig habe das Landgericht 1/3 der Flächenprämie für 2004 von der Schadenssumme abgesetzt mit der Begründung, der Kläger könne diesen Betrag von dem Käufer ... fordern. Dieser Anspruch sei jedoch nach dem notariellen Vertrag vom 02.05.2004 nicht durchsetzbar.

Der Kläger hat insoweit Herrn ... den Streit verkündet, der jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist.

Die Höhe seiner Vergütung als Insolvenzverwalter hätte der Kläger nicht darlegen müssen. Der ersatzfähige Schaden belaufe sich auf den Betrag der Vergütung des Beklagten unabhängig von der Höhe der Vergütung des Klägers.

Der Kläger beantragt,       

das landgerichtliche Urteil zu ändern und den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 689.791,31 € zzgl. 8% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2006 die Klage als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2006, Aktenzeichen 2 O 142/05, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg zurückzuweisen,

sowie die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Vernehmung des Zeugen ... habe keine Pflichtverletzung des Beklagten bestätigt. Deswegen hätte das Landgericht die Klage abweisen müssen. Der Beklagte habe die Zustimmung der Gläubigerversammlung nicht einholen müssen, da er sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Entscheidung habe treffen müssen, die eine bestmögliche Verwertung des Schuldnerunternehmens gewährleistete. Der über Jahre defizitär arbeitende Betrieb, der auch während der vorläufigen Verwaltung nur mit Mitteln Dritter habe aufrechterhalten werden können, habe aus eigenen Mitteln den Geschäftsbetrieb ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fortsetzen können. Eine Zerschlagung des laufenden Geschäftsbetriebes habe dem Beklagten gem. § 22 InsO nicht zugestanden, da es Ziel der Insolvenzordnung sei, Unternehmen zu erhalten und Vermögenswerte und Arbeitsplätze nicht zu vernichten. Da unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Schuldnerunternehmens und der vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme nur ein Kaufinteressent zur Verfügung gestanden habe, der auf verbindlicher und endgültiger Entscheidung bis zum 15. Mai des laufenden Jahres bestanden habe, sei der Verkauf an ... geboten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten Fördermittelanträge gestellt werden müssen. Durch die fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung sei kein Schaden eingetreten, da keine Alternativmöglichkeiten vorgeschlagen worden seien, die einen höheren Verwertungserlös hätten erreichen können. Er, der Beklagte, habe nicht übereilt verkauft, da er bereits seit der Beauftragung am 17.02.2004 Überlegungen über den Fortbestand des Unternehmens angestellt habe. Es habe diverse Kaufinteressenten gegeben. Diese hätten aber zur Bedingung gemacht, dass die Streitprobleme mit der LPG ... zuerst bereinigt werden müssten. Nur ein Interessent sei gewillt gewesen, den Kaufvertrag zu schließen und die rechtlichen Probleme mit der LPG als eigene Probleme zu übernehmen. Eine Klärung der rechtlichen Probleme mit der LPG hätte Jahre gedauert. Die LPG habe Auszahlung von 508.000,00 € im voraus gefordert. Die Bedingungen zur vorläufigen Verwaltung des Geschäftsbetriebes, nämlich Insolvenzgeldvorfinanzierung, Abtretungsvereinbarungen mit Lieferanten, nur notdürftige Reparaturen/Instandhaltungen und Stillhalteabkommen mit Verpächtern seien automatisch mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte als Arbeitgeber Lohn- und Lohnnebenkosten in vollem Umfang übernehmen müssen. Er habe die Veräußerung an Herrn ... sorgfältig geprüft. Bei ... handele es sich zwar um eine nahestehende Person, eine Veräußerung an eine solche sei jedoch nicht gesetzlich untersagt.

Der Kläger habe Rücktrittsrechte wahrnehmen können und müssen. Die von dem Käufer ... vorgenommenen Zahlungen auf das Anderkonto hätten nicht den Anforderungen des notariellen Kaufvertrages entsprochen. ... habe den Kaufpreis nicht vertragsgerecht gezahlt. Er habe fristgerecht und auflagenfrei bis zum 01.09.2004 den gesamten Kaufpreis zu zahlen gehabt. Tatsächlich habe er bis dahin nur 548.066,00 € gezahlt. Der Kläger sei daher nicht nur zum Rücktritt berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen. Die ursprüngliche Bedingung des Kaufvertrages, nämlich Übertragung der Milchquote und Übertragung der Pachtflächen, seien nicht eingetreten. Die Pflicht zum Rücktritt habe bestanden, wenn eine Verwertung zu einem höheren Kaufpreis als vom Beklagten vereinbart möglich gewesen wäre. Diese höhere und bessere Verwertung habe der Kläger durch seine Zerschlagungswerte wie auch durch Kaufangebote Dritter (...) ständig behauptet. Am 18.10. 2004 habe der Kläger dem Erwerber ... mitgeteilt, dass er wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages und Vorlage besserer Kaufangebote vom Vertrag zurücktreten werde. Wenn der Kläger nicht zurückgetreten sei, weil er keine bessere Verwertungsmöglichkeit gehabt habe, sei die Klage abzuweisen. Wenn er schuldhaft den Rücktritt nicht erklärt habe, liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Er, der Beklagte, habe den Zerschlagungswert von ca. 1.000.000,00 € zutreffend ermittelt, nicht der Kläger mit ca. 1,5 Mill. €. Dem Landgericht habe die Sachkunde zur eigenen Bewertung des Zerschlagungswertes gefehlt. Die Bewertung des Klägers sei substantiiert bestritten worden.

Der Streit über die Rechte an der Milchquote sei erst im Dezember 2004 beigelegt worden. Allein hierdurch entstünden schon Differenzen von ca. 288.000,00 €.

Der vom Kläger dem Käufer ... gewährte Nachlass von 7.000,00 € sei nicht zulasten des Beklagten zu berücksichtigen.

Die Flächenprämie sei nicht nur zu 1/3 sondern vollständig abzuziehen, da im Falle der Zerschlagung die Bewirtschaftung der Flächen nicht mehr habe erfolgen können.

Das Landgericht habe die 85.000,00 € von dem Zerschlagungswert in Abzug bringen müssen, die der Erwerber ...gem. der nachträglichen Einigung vom 23.12.2004 an die LPG ... zu zahlen hatte.

Der Senat hat zur Höhe der einzelnen Liquidationswerte Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ..., Einholung von Sachverständigengutachten des Diplomlandwirtes ... und des ... und deren Anhörung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Gutachten vom 30.09.2009 und 27.09.2010, sowie die Terminsprotokolle vom 29.05.2009 und 11.03.2011.

Die Berufung des Klägers hat zum Teil, nämlich in Höhe eines Betrages von 140.910,04 € Erfolg, die des Beklagten ist unbegründet.

Berufung des Klägers

Die Klage hat in Höhe eines Betrages von 579.291,24 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozent über dem Diskontsatz seit Rechtshängigkeit Erfolg. I-igen war sie abzuweisen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO zu.

Zum Anspruchsgrund:

In der sofortigen Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes der Schuldnerin an ... liegt ein schuldhafter Verstoß gegen Pflichten, die dem Beklagten nach dem Gesetz obliegen, so dass er den Insolvenzgläubigern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt, gem. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte verstieß gegen die Vorschriften der §§ 159, 160, 162 InsO, indem er das Unternehmen der Schuldnerin ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung unter Wert an eine nahestehende Person i. S. von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO (... war Geschäftsführer der Schuldnerin) veräußerte. Das Insolvenzgericht hätte auf Antrag/Anregung des Beklagten gem. § 67 Abs. 1 InsO einen - vorläufigen - Gläubigerausschuss einsetzen können. Wenn der Beklagte der Meinung war, dass eine sofortige Veräußerung notwendig war, hätte dieser Ausschuss zustimmen können. Die Insolvenzordnung schreibt im Übrigen vor, das Schuldner-Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen. Eine vorherige Stilllegung ist allerdings gem. § 158 InsO möglich. Ein schneller Übergang auf einen neuen Erwerber aus der Insolvenz heraus kann - wie auch hier - häufig dem Erhaltungsinteresse dienen. Dazu wählt die Praxis nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potentiellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung. Diese Grundsätze ließ der Beklagte außer acht. Den Insolvenzgläubigern gegenüber besteht die Pflicht des Verwalters, eine möglichst weitgehende Befriedigung anzustreben. Durch die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Wert ist diese Pflicht verletzt worden. Diesen Verkauf unter Wert soll die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gerade verhindern.

Die erheblichen Pflichtverstöße des Beklagten waren kausal für den Schaden des Klägers bzw. den der Insolvenzmasse, denn die Gläubigerversammlung hätte einen Verkauf an ... nicht zugestimmt und der Beklagte hätte die Insolvenzmasse bzw. einzelne Bestandteile zum Zerschlagungswert per 30.04.2004 veräußern müssen. Wegen des pflichtwidrigen Verkaufs an ... hat die Gläubigerversammlung den Beklagten abgewählt.

Mitverschulden des Klägers:

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger von dem Kaufvertrag mit ... hätte zurücktreten und damit den Schaden vermeiden können. Diese Einschätzung ist nicht zutreffend.

Aus dem Vertrag selbst ergibt sich kein Rücktrittsrecht.

Der Kläger konnte nicht gem. § 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 1 BGB wäre Voraussetzung für den Rücktritt, dass der Kläger Herrn... erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte, falls dieser eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hätte. Der Kläger hat vorgetragen, dass ... die zweite Rate des Kaufpreises erst am 04.07.2004, statt wie vertraglich vereinbart am 01.07.2004 bezahlte (Bd. I, Bl. 154 d. A.). Da der Kläger von der verspäteten Zahlung erst im Nachhinein erfuhr, war eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB war die Fristsetzung hier nicht entbehrlich, da der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gebunden hatte.

Auch in der Folgezeit konnte der Kläger nicht gem. § 323 BGB zurücktreten. Von den Treuhandauflagen der hinterlegenden Bank erfuhr der Kläger erst im Dezember 2004. In dem Notarvertrag vom 23.12.2004 ließ er sich in § 8 Nr. 4 ein Rücktrittsrecht einräumen, das er jedoch nicht ausüben konnte, da... dafür sorgte, dass der Betrag von 548.066,84 € am 15.02.05 der Notarin auflagenfrei vorlag. Der Kläger hat nachvollziehbar vorgetragen, dass ... bestimmte Beträge von dem Kaufpreis abziehen durfte. Die Auszahlung des hinterlegten Betrages durfte ohnehin noch nicht erfolgen, da abgesehen von Treuhandauflagen der Bank die Milchquote noch nicht übertragen worden war und noch nicht nachgewiesen worden war, dass ... 80% der Pachtfläche pachten oder kaufen konnte (§ 7 Abs. 2 a, Abs. 7 des Kaufvertrages).

Zur Schadenshöhe

Der Gesamtliquidationswert betrug nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat bei einer Zerschlagung am 30.04.2004 1.463.902,58 €. Dieser Wert setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:

Grundstücke: 122.031,86 €

Der Gutachter ... hat die Grundstücke der Schuldnerin mit insgesamt 254.527,86 € bewertet. Beide Parteien haben gegen die Berechnung Einwendungen erhoben. Lediglich die Positionen 6, 9 und 12 der Anlage 1 des Gutachtens (Zusammenstellung der Grundstückswerte) sind unstreitig.

Der Beklagte rügt, dass der Gutachter zu geringe Abschläge wegen Kontaminierung von Flächen vorgenommen habe, erklärt allerdings nicht, in welcher Höhe die Abschläge seiner Ansicht nach gerechtfertigt sind. Diese Einwendung des Beklagten ist deshalb unsubstanziiert und damit unerheblich.

Der Kläger rügt, dass der Gutachter das Gutshaus ... (Nr. 6 der Anlage 1) mit 132.396,00 € zu gering bewertet habe. Der Gutachter hätte berücksichtigen müssen, dass die Mietverträge im April 2004 bestanden hätten. Der Kläger ging von einem Liquidationswert von 239.963,50 € aus. Diesen Wert hat der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung, die der Senat teilt, nicht bestätigen können. Der Kläger ist deshalb in diesem Punkt beweisfällig geblieben. Der Senat folgt den Bewertungen des Sachverständigen ... Dieser hat die Bewertung, wie er sie im schriftlichen Gutachten vorgenommen hat, nachvollziehbar vor dem Senat erläutert. Er nahm Abzüge bezüglich der einzelnen Gebäude vor, da es sich nicht um Wohngebäude, sondern um landwirtschaftliche Grundstücke handelte. Er ist in zwei Schritten vorgegangen, indem er zunächst einmal den Wert des landwirtschaftlichen Grundstückes ermittelt hat mit den Abzügen wie im Gutachten, und dann in einem zweiten Schritt über das sogenannte Zahlungsmodell berücksichtigt hat, dass diese Grundstücke mit fremden Gebäuden bebaut waren. Ferner hat er Vergleichswerte anhand einer Kaufpreissammlung ermittelt. Die Liquidationswerte in der Berechnung ermittelte er anhand der im Gutachten zitierten Literaturmeinung, die mit dem Ansatz der Parteien übereinstimmt. Das Gutshaus wurde relativ niedrig bewertet, da solche Objekte am Markt schwer verkäuflich waren. Ein Käufer hätte das Gutshaus seinerzeit im Grunde total zurückbauen und aufbauen müssen. Im Endeffekt war der Wert des Gutshauses daher mit 0,00 anzusetzen, da einerseits der Wert des Sachverständigen ca. 132.000,00 € betrug, anderseits aber das Gutshaus höher belastet war. Dieses Grundstück ist mit einer Grundschuld der Deutschen ... i. H. v. 180.297,19 € belastet gewesen (Bd. IV, Bl. 785 d. A.). Im Falle eines Verkaufes des Gutshauses ... mit den Gebäuden zu dem vom Gutachter festgestellten Preis von 132.396,00 € hätte dieser Betrag voll der Bank zugestanden. Ein Erlös für die Masse hätte sich nicht ergeben. Daher ist dieser Wert, den der Sachverständige bei seiner Befragung im Termin nachvollziehbar erläutert hat, aus der Berechnung herauszunehmen und im Gegenzug der grundschuldmäßig gesicherte Betrag von 180.297,19 € nicht massemindernd zu berücksichtigen. Die Bank war keine bevorrechtigte Insolvenzgläubigerin und hätte diesen Betrag nicht von der Masse fordern können. Sie hätte die Restforderung, mit der sie bei einer Zwangsversteigerung oder anderweitigen Veräußerung des Grundstücks ausgefallen wäre, zur Tabelle anmelden müssen. Der Beklagte hätte das Grundstück ohne weiteres aus der Masse freigeben können, da sich für dieses zu deren Gunsten kein Verwertungserlös ergeben hätte, ebenso wie das Grundstück ... (Nr. 13 der Aufstellung). Letzteres Grundstück war für den Beklagte nicht veräußerbar, da es wertlos ist. Es ist nicht in die Berechnung eingestellt worden.

Danach haben die verbleibenden Grundstücke nach den Feststellungen des Sachverständigen ... insgesamt noch einen Wert von 122.031,86 €.

Dem steht nicht die Aussage des Zeugen ..., des Liquidators der LPG ..., entgegen. Dieser hat vor dem Senat ausgesagt, dass er, bzw. die LPG ... i. L. einige Grundstücke der Schuldnerin zur Hälfte des Verkehrswertes erworben hätte. Bestimmte Preise hat der Zeuge jedoch nicht genannt. Der Senat geht deshalb nicht davon aus, dass der Zeuge für die Grundstücke höhere als die vom Gutachter ... ermittelte Preise gezahlt hätte.

Milchreferenzmenge: Es steht fest, dass die Milchreferenzmenge einen Verkehrs- bzw. Zerschlagungswert i. H. v. 397.265,65 € hatte. Die Milchreferenzmenge hatte einen solchen Wert, da sie gem. den §§ 7, 8 bis 11 Milchabgabenverordnung (Bundesgesetzblatt I, 2004, S. 2144 ff.) übertragbar war. Dies bedeutet, dass die Übertragung bei Veräußerung eines Gesamtbetriebes (§ 7 Abs. 2) oder durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 sowie der §§ 9-11 MilchAbgV zum 01. April, 01. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres möglich war. Gem. § 9 MilchAbgV musste der Anbieter von Anlieferungsreferenzmengen bei der Verkaufsstelle ein schriftliches Angebot sowie nach § 9 Abs. 1 S. 5 erforderliche Nachweise einreichen. Dem Angebot waren gem. § 9 Abs. 1 S. 6 MilchAbgV beizufügen u. a. ein Nachweis der für den nach S. 1 o. 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 u. 4 und S. 3 MilchAbgV gegeben sind. Der Beklagte hätte also, wenn er die Milchreferenzmenge bei der Verkaufsstelle hätte veräußern wollen, eine solche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle gem. § 8 Abs. 3 S. 2 MilchAbgV vorlegen müssen. Der Senat geht - mit dem Kläger (Bd. III, Bl. 491) - davon aus, dass der Beklagte dabei hätte nachweisen müssen, dass ihm bzw. der Schuldnerin die Milchreferenzmenge zustand. Dazu brauchte der Beklagte die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Amtes für Landwirtschaft ... vom 19.03.1992, aus der die Inhaberschaft der Schuldnerin an der Milchreferenzmenge hervorging. Der Zeuge ... hat bekundet, dass dem Beklagten diese Bescheinigung im Frühjahr 2004 bekannt war, als er die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ausübte.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten hält der Senat nicht für begründet. Die Schuldnerin hatte die Milchreferenzmenge seit 1992 bis 2004 ohne Beanstandungen für sich in Anspruch genommen, ohne dass die LPG „...“ Einwendungen dagegen erhoben hätte. Schwierigkeiten traten erst auf, als die Milchreferenzmenge an den Käufer ... übertragen werden sollte. Das Amt für Landwirtschaft erhob Einwendungen gegen die Übertragung der Milchreferenzmenge, die jedoch vom Landwirtschaftsministerium nicht geteilt wurden. Im Ergebnis hätte der Beklagte aufgrund der Bescheinigung vom 19.03.1992 die Milchreferenzmenge bei der Verkaufsstelle veräußern können und zwar zum 01. April oder zum 01. Juli des Kalenderjahres.

Zuckerrübenrecht: Das Zuckerrübenrecht, das der Kläger mit 27.144,00 € bewertet, ist unstreitig und daher in dieser Höhe als Liquidationswert einzustellen.

Flächenprämie: Die Flächenprämie für das Jahr 2004 i. H. v. 169.355, 52 € hätte der Beklagte für die Masse beanspruchen können. Dazu hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... Dieser hat mehrfach nachvollziehbar dargelegt, dass zur Erlangung der staatlichen Flächenbeihilfe für die Flächen der Schuldnerin, die mit landwirtschaftlichen Kulturen bebaut oder stillgelegt waren, es ausgereicht hätte, die Flächen bis Juli 2004 ohne weitere Bearbeitung und Bewirtschaftung solange liegen zu lassen, bis der Blütebeginn einsetzte, und zwar bei den Ölsaaten und Eiweißpflanzen wenigstens bis 30.06. (Pflege des Blütenbeginns). Der Sachverständige stellte eindeutig fest, dass eine Bearbeitung zur Erlangung der Flächenbeihilfe nicht notwendig war. Damit hätte der Beklagte nur eine kurze Zeit zuwarten müssen, um die Flächenbeihilfe zu erlangen. Die von ihm behaupteten Aufwendungen musste er dafür nicht tätigen. Der Betrag von 169.355, 52 € ist daher zunächst als Liquidationswert in die Berechnung einzustellen.

Viehbestand: Der Gutachter ... hat den Wert des Viehbestandes per 30.04.2004 gerundet auf 300.000,00 € geschätzt. Die Berechnung ist für den Senat nachvollziehbar und schlüssig. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten (angebliche Krankheiten) sind nicht begründet. Die vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen weisen nur bei wenigen Tieren Erkrankungen auf. Dass diese Erkrankungen erheblich wertmindernd sein sollen, wird nicht schlüssig dargelegt. Daher ist der festgestellte Wert von 300.000,00 € für die Berechnung des Liquidationswertes einzustellen. Der Kläger hatte einen geringeren Wert angesetzt, nämlich nur 238.724,68 €. Er hat sich jedoch die Feststellungen des Sachverständigen ... zu Eigen gemacht.

Feldinventar:

Über den Wert des Feldinventars hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... Dieser hat den Wert des Feldinventars auf 250.851,00 € geschätzt. Der Kläger hatte 229.568,37 € zugrunde gelegt, der Beklagte 164.000,00 €. Der Kläger hat sich die Wertfestsetzung des Sachverständigen zu eigen gemacht. Die Taxation des Wertes des Feldinventars ist für den Senat nachvollziehbar.

Der Wert der Maschinen und Anlagen ist mit 197.254,55 € gem. dem Vortrag des Klägers anzusetzen. Der Beklagte selbst hatte einen noch höheren Wert vorgetragen.

Die Verwaltervergütung von 25.602,75 € ist nicht doppelt als Massebestandteil (unnütz festgesetzte Verwaltervergütung) anzusetzen. Die Vergütung ist zugunsten des Beklagten rechtskräftig durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg festgesetzt worden. Der Kläger hätte den Vergütungsbeschluss vom 13.08.2004 anfechten können, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass die Kosten dem Beklagten nicht zustehen. Dadurch hätte er den Schaden der Masse mindern können. Indem der Kläger die Anfechtung nicht erklärte, hat er praktisch die Vergütung des Beklagten anerkannt. Jedenfalls wäre es ihm als Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen, dass dieser Schaden entstanden ist.

Von dem Liquidationswert sind folgende Positionen abzusetzen:

Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass er Drittrechte in Höhe von 9.750,00 €, die auf einigen Maschinen lasteten, ablösen musste. Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.

Das Feldinventar war belastet mit einem Früchtepfand der ... i. H. v. 229.568,37 €. Dieses Früchtepfand konnte die Bank gem. § 50 Abs. 1 InsO geltend machten. Der Betrag von 229.568,37 € wird in Abzug gebracht.

Der Kläger kann die auf die ersten 4 Monate entfallende Flächenbeihilfe von 56.451,84 € mit Erfolg gegen den Käufer Dr. G. geltend machen. § 6 des notariellen Kaufvertrages vom 02.05.2004 ist eindeutig. Insoweit hält der Senat nicht an der im Beschluss vom 11.07.08 dargelegten Ansicht fest. Dem Käufer, ..., stand nach der Regelung in § 6 des Kaufvertrages vom 02.05.2004 die Flächenbeihilfe für die Zeit bis zum 30.04.2004 nicht zu, vielmehr der Schuldnerin. Insoweit fehlt es daher an einem Schaden der Insolvenzmasse.

Damit sind folgende Beträge von dem Liquidationswert in Abzug zu bringen:

Für Maschinen (Ablösung v. Drittrechten) 9.750,00 €

Feldinventar 229.568,37 €

Zahlung ... (unstreitig) 547.194,39 €

unstreitige Aufrechnung des Klägers 41.646,74 €

anteilige Flächenprämie für Jan. bis April 04 56.451,84 €

insges. 884.611,34 €

Damit ergibt der titulierte Betrag von 579.291,24 €.

Die von dem Kläger geltend gemachte Zinsforderung ist nur zum Teil begründet. Er macht Rechtshängigkeitszinsen geltend. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 187 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann gem. § 288 Abs. 1 BGB nur 5%, nicht 8% Zinsen über dem Basiszinssatz verlangen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da dem Kläger kein weitergehender Anspruch zusteht. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass der Kläger die von ihm behaupteten Grundstückswerte nicht beweisen konnte und die doppelte Verwaltervergütung nicht als Schadensposition anzusetzen ist.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch wie oben berechnet zu.

Die Nebenentscheidungen ergehen gem. den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2011 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlich.



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(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten

Insolvenzordnung - InsO | § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung

Insolvenzordnung - InsO | § 159 Verwertung der Insolvenzmasse


Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

Insolvenzordnung - InsO | § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung


(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist. (2) Vor der Beschlußfassung des Gläubiger

Insolvenzordnung - InsO | § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses


(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen. (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubige

Insolvenzordnung - InsO | § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte


(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist, 1. zu den Personen gehört, die dem

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Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

21.11.2023

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

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Insolvenzrecht

Referenzen

(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

(2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,

1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2.
ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.

(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

(2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)