Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11.12.2013 20:30

Eine Bank muss bei einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 19 I AGB-Banken 2002 keine Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen des Kunden vornehmen.
17.10.2013 11:02

Klauseln über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto können gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein.
SubjectsBankentgelte
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(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 21.sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen

Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen
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published on 15.01.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002
published on 29.04.2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013, Az. 7 O 1146/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorlä
published on 15.10.2018 00:00

Tenor Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 28.09.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Verfügungsbeklagte vo
published on 24.02.2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
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