Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

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Bankrecht: Zum Recht der außerordentlichen Kündigung einer Kontoverbindung

11.12.2013

Eine Bank muss bei einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 19 I AGB-Banken 2002 keine Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen des Kunden vornehmen.

Bankrecht: Zur Unwirksamkeit von Klauseln über zusätzliches Entgelt bei Pfändungsschutzkonto

17.10.2013

Klauseln über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto können gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein.
Bankentgelte

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675e Abweichende Vereinbarungen


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 21.sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 2 Allgemeine Form


Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 3 Besondere Form


Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2013 - XI ZR 22/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 22/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGB-Banken 2002

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 29. Apr. 2014 - 3 U 2038/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.09.2013, Az. 7 O 1146/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorlä

Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2018 - 318 O 330/18

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 13 R 22/15 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Landgericht Dortmund Urteil, 15. Jan. 2016 - 3 O 610/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugn

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 214/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X I Z R 2 1 4 / 1 4 Verkündet am: 5. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 8 7 / 1 3 Verkündet am: 10. Februar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundes

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