Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16.10.2012 16:24
Anleger haben Anspruch auf Rückzahlung der Staatsanleihen-OLG Frankfurt a. M. vom 07.02.12-Az:8 U 114/11
SubjectsAnlegerrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschrifte
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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