Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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03.02.2022 19:04
I. Auflösung, Auseinandersetzung, Vollbeendigung
Bei Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft aufgelöst. Der Zweck der GbR wird dahin geändert, dass nun eine Abwicklung der Gesellschaft bezweckt wird
13.06.2017 09:56
Die außerordentliche Kündigung einer Gesellschaft setzt voraus, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
08.01.2015 12:13
Ein Gesellschafter verhält sich treuwidrig, wenn er zwar an den Sanierungsbemühungen nicht teilnehmen, aber dennoch Gesellschafter der GbR bleiben will.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
05.11.2014 16:56
Die Ausschließung eines Gesellschafters muss das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohenden Gefahren zu begegnen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti
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13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 18.07.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 159/03 Verkündet am: 18. Juli 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07.02.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 230/09 Verkündet am: 7. Februar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG
published on 08.03.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 165/02 Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 737 Das
published on 01.03.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 83/09 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 119, 161 a) Di
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(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund...