Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtVerfallklausel im Arbeitsvertrag: läuft Ihre Frist noch? (§ 3 MiLoG, § 309 Nr. 13 BGB)Eine Ausschlussfrist tötet den Anspruch ohne Bescheid, ohne Mahnung, ohne Brief. Der Rechner nennt beide Stufen mit § 193 BGB, daneben die Regelverjährung — und drei gesetzliche Merkmale, die die Klausel treffen kann.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Immobilien & BauträgerMaklerprovision: welcher Ihrer Einwände steht im Gesetz?„Ich kannte das Objekt doch schon“ ist ein echter Einwand — aber der schwächste von fünfen. Er steht in keiner Vorschrift, sondern folgt aus dem Wort „infolge“ in § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, und damit aus einem Beweis, den Sie führen müssen. Vier andere stehen im Wortlaut: die Textform (§ 656a), die Verwirkung bei Doppeltätigkeit (§ 654), die ungleiche Doppelprovision (§ 656c) und die Fälligkeit erst nach Zahlungsnachweis (§ 656d).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.