Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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24/10/2021 15:13
In diesem Artikel wird ein Überblick geschaffen über die mögliche Rechtsfolge, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht - wenn also ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, was der Schuldner auch zu vertreten bzw. zu verschulden hat.
Steht dies schon mal fest, stellt sich weiterhin die Frage, wie der Schaden zu berechnen ist und ob der entstandene Schaden überhaupt ersatzfähig ist bzw. wenn ja, in welcher Höhe. Des Weiteren sind anspruchskürzende Umstände zu berücksichtigen
Die hier umschriebene Rechtsfolge kann sich sowohl an einen vertraglichen, als auch an einen deliktischen Schadensersatzanspruch anknüpfen.
14/05/2018 15:56
Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin
SubjectsUmfang der Verwertungsrechte
24/09/2015 13:47
Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren.
SubjectsInsolvenzrecht
13/01/2015 16:09
Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung.
SubjectsZivilprozessrecht
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published on 17/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL I ZR 134/10 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 12/04/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 50/04 Verkündet am: 12. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 26/07/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 109/03 Verkündet am: 26. Juli 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 17/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 19/14 Verkündet am: 17. Juni 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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