Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn1.bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,2.bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf diese
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30.09.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/08 Verkündet am: 30. September 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 04.12.2014 00:00
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für das Kind T, geboren am …, für die Zeit von Februar 2007 bis einschließlich Juli 2010 und das Kind N, geboren am …, für die Zeit von Februar 2007 bis einschließlich..
published on 10.04.2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2013 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt teilweise abgeändert.
Der Widerklageantrag zu 1) wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das vo
published on 17.02.2014 00:00
Tenor
1. Das Urteil des AG Ravensburg - Landwirtschaftsgericht - vom 25.9.2013 (Az. XV 6/13) wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke Gemarkung E., lfd. X im Grundbuch von W., Flurstück Nr. X, Grünland, an den Kläger herausz
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