Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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29.05.2018 12:11
Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben, wenn er wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch die Untervermietung die Wohnkosten signifikant senken will – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Mietrecht Berlin
01.12.2016 14:03
Verletzt ein potenzieller Untermieter seine polizeiliche Meldepflicht, kann die Untermieterlaubnis versagt werden.
30.06.2016 20:20
Eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters stellt zwar auch dann eine vertragliche Pflichtverletzung dar, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.
SubjectsBeendigung von Mietverhältnissen
29.04.2015 14:40
Die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen ist vorbehaltlich einer Erlaubnis des Vermieters vertragswidrig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/11 Verkündet am: 12. Juni 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 11.11.2009 00:00
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