Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 794 Haftung des Ausstellers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 794 Haftung des Ausstellers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.

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Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschrifte
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published on 19/12/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das
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