Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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Baurecht: Bauüberwacher muss auf Vergaberecht achten
29.05.2018
Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb Zuschüsse zurückerstatten muss – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Baurecht: Richter können Prozess durch „Ohrenschein“ entscheiden
24.05.2018
Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Baurecht: fiktive Mängelbeseitigungskosten sind mehr abrechenbar
25.04.2018
Behält der Bauherr das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, hat er einen Schadenersatzanspruch, der sind nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, sondern nach dem konkreten Vermögensschaden bemisst – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Zivilrecht: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme
10.08.2017
Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
Zivilrecht: Zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Mängelrechten
21.03.2017
Mängelrechte nach § 634 BGB können grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
Architektenrecht: Zur Haftung eines mit der Planung von Außenanlagen beauftragten Architekten
22.09.2016
Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung, so trifft ihn die Obliegenheit, die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.