Rückgriff des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Passende Werkzeuge
- ArbeitsrechtVerfallklausel im Arbeitsvertrag: läuft Ihre Frist noch? (§ 3 MiLoG, § 309 Nr. 13 BGB)Eine Ausschlussfrist tötet den Anspruch ohne Bescheid, ohne Mahnung, ohne Brief. Der Rechner nennt beide Stufen mit § 193 BGB, daneben die Regelverjährung — und drei gesetzliche Merkmale, die die Klausel treffen kann.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Immobilien & BauträgerMaklerprovision: welcher Ihrer Einwände steht im Gesetz?„Ich kannte das Objekt doch schon“ ist ein echter Einwand — aber der schwächste von fünfen. Er steht in keiner Vorschrift, sondern folgt aus dem Wort „infolge“ in § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, und damit aus einem Beweis, den Sie führen müssen. Vier andere stehen im Wortlaut: die Textform (§ 656a), die Verwirkung bei Doppeltätigkeit (§ 654), die ungleiche Doppelprovision (§ 656c) und die Fälligkeit erst nach Zahlungsnachweis (§ 656d).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.