Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2007 - III ZR 247/06

bei uns veröffentlicht am 15.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 247/06 Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - III ZR 436/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 436/04 Verkündet am: 9.Juni 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2009 - III ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 142/08 Verkündet am: 12. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 675 Abs. 1, 3

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2002 - X ZR 220/01

bei uns veröffentlicht am 17.12.2002

Berichtigt durch Beschluß vom 21. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 220/01 Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhaupt

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - III ZR 203/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 203/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 (Bd, Bm,

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - III ZR 167/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 167/05 Verkündet am: 23. Februar 2006 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Bb, 6

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - III ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2003 - III ZR 270/02

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 270/02 vom 30. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AFG § 33; BGB § 162 Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschulungsmaßnahme an den Lehrga

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 31/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/08 Verkündet am: 22. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Amtsgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 242 C 12495/18

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 25. Mai 2016 - S 11 R 898/12

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Juli 2015 - L 7 R 978/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2004 in de

Amtsgericht München Endurteil, 03. März 2016 - 213 C 27099/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 7 U 2663/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.5.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffern 1. - 3. gefasst wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.425,34 € nebst

Landgericht Landshut Endurteil, 28. Juli 2017 - 54 O 354/17

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streit

Amtsgericht München Endurteil, 27. Aug. 2015 - 213 C 13499/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Amtsgericht München Endurteil, 28. März 2018 - 132 C 9505/17

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten de

Landgericht München I Endurteil, 07. Nov. 2017 - 13 S 8263/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.05.2017, Az. 274 C 5516/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläuf

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Feb. 2015 - 7 U 3170/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.07.2014, Az. 8 HK O 27384/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urte

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - III ZR 37/18

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2018 - III ZR 351/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 351/17 Verkündet am: 7. Juni 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Bd Ci, § 30

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2018 - III ZR 126/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/17 Verkündet am: 15. März 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Feb. 2018 - 6 AZR 50/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 - 6 Sa 808/16 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - B 6 KA 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Dez. 2016 - 3 U 105/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das Urteil de

Landgericht Trier Urteil, 07. Dez. 2016 - 5 O 128/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.136,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des

Landgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 3 S 79/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 22.03.2016, Az. 1 C 229/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefoch

Landgericht Mannheim Urteil, 18. Okt. 2016 - 1 O 31/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 aus 272,42 Euro und seit 22.08.2015 aus weiteren 3,00 Euro zu zahlen.

Amtsgericht Köln Urteil, 20. Juni 2016 - 142 C 545/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.145,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Landgericht Freiburg Urteil, 10. Juni 2016 - 1 O 396/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 392,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hieraus seit dem 02.09.2015 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu bezahlen. Im

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 31. Mai 2016 - 16 A 172/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung du

Landgericht Detmold Urteil, 08. Juli 2015 - 10 S 27/15

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,-- € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2014 - 9 Sa 31/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2013 - 3 Ca 3120/13 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 591/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Landgericht Dortmund Urteil, 02. Juli 2014 - 10 O 14/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.045,28 € (i.W.: viertausendfünfundvierzig 28/100 Euro) nebst 8 Prozent-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von de

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 05. Juli 2012 - 93 C 4681/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2012

Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Nov. 2011 - 11 Ta 237/11

bei uns veröffentlicht am 28.11.2011

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz im Verfahren 4 Ca 1078/11 vom 25.07.2011 wie folgt abgeändert. 1. Der Rechtsweg zu den Ar

Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Feb. 2011 - 6 O 209/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der (Vorstands-) Anstellungsvertrag vom 12. Januar 2009 (Anlage K 4) über die Anstellung des Klägers als Vorstand der mit Wirkung zum 01. Januar 2009 durch Vereinigung entstandenen Betriebskrankenkasse nach Maß

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Aug. 2010 - 19 U 27/10

bei uns veröffentlicht am 24.08.2010

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05.02.2010 - 2 0 365/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert wie folgt: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 24. Aug. 2009 - 3 U 86/09

bei uns veröffentlicht am 24.08.2009

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel - 4 O 37/09 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Sept. 2008 - 10 Sa 162/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. November 2007, Az.: 2 Ca 1509/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2007 - 1 U 154/06

bei uns veröffentlicht am 17.04.2007

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 13.10.2006 - 5 O 490/05 - (Bl. 78 ff.d.A.) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 338,82 EUR zu zahlen. Im Übrigen wir

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2004 - L 8 AL 2494/01

bei uns veröffentlicht am 05.03.2004

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts vom 24. April 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 und des Bescheides vom 7. Januar 2003 aufgeho

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 23. Dez. 2003 - 4 U 199/03 - 37

bei uns veröffentlicht am 23.12.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 243/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,37 EUR nebst 12 % Zinsen hierau

Referenzen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist...