Vertragsrecht
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Im täglichen Leben begegnen uns Verträge und dabei ist einem manchmal gar nicht bewusst, dass man gerade einen Vertrag abgeschlossen hat. Mit jedem abgeschlossenen Vertrag gibt es zugleich daraus resultierende Rechte und Pflichten, die die jeweiligen Vertragsparteien einzuhalten haben.
Was ist ein Vertrag ?
Ein Vertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Personen (Rechtssubjekten) bei dem durch übereinstimmende Willenserklärungen eine bestimmte Rechtswirkung erzielt werden soll.
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene und übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (vgl. §§ 145, 147 BGB) zustande. Die Einigung muss die sog. essentialia negotii enthalten. Essentialia negotii sind die wesentliche Eigenschaften des Geschäfts. Es handelt sich dabei um diejenigen Punkte, die ein Vertrag enthalten muss und über die sich die Vertragsparteien geeinigt haben müssen, damit ein Vertrag geschlossen werden kann. Ein Vertrag kann sowohl durch konkludentes als auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Im Zivilrecht ist ein Angebot eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass das Zustandekommen der Einigung nur noch von der Annahme des Empfängers abhängt. Die Annahme ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses gerichtet ist.
Grundsätzliches gilt die Vertragsfreiheit, sie ist die wichtigste Folge der Privatautonomie. Privatautonomie ist die Befugnis des Einzelnen, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen. Als wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht die Vertragsfreiheit unter verfassungsrechtlichem Schutz. Vertragsfreiheit meint den Grundsatz, dass die jeweiligen Parteien einen Vertrages Abschluss wie auch den Inhalt eines Vertrages frei gestalten können (sog. Abschluss- und Gestaltungsfreiheit). Die Vertragsfreiheit unterliegt jedoch auch Grenzen. Sie findet ihre Grenzen zum Beispiel in den allgemeinen Verboten der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB), der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sowie in gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherschutzes. Eine weitere Ausnahme der Vertragsfreiheit bildet der Kontrahierungszwang. Der Kontrahierungszwang beschreibt die gesetzliche Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes (auch sog. Abschlusszwang).
Die verschiedenen Vertragsarten:
Es gibt viele verschiedene Arten von Verträgen. Den dazu rechtlichen Rahmen für Verträge jeglicher Art bildet das Vertragsrecht. Was für verschiedene Vertragsarten gibt es? Die wichtigsten Vertragsarten im Überblick:
Kaufvertrag: § 433 BGB
Werkvertrag: § 631 BGB
Dienstvertrag: § 611 BGB
Mietvertrag: § 535 BGB
Darlehensvertrag: § 488 BGB
Tauschvertrag: § 480 BGB
Pachtvertrag: § 581 BGB
Leihvertrag: § 598 BGB
Sachdarlehensvertrag: § 607 BGB
Schenkungsvertrag: § 516 BGB
Widerruf und Rücktritt im Vertragsrecht
Grundsätzlich gilt: Der Abschluss von Verträgen ist verbindlich! Ein grundsätzliches Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf eines Kaufvertrages existiert nicht.
Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn es gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart wurde. Als Verbraucher kann man somit innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen seinen Vertrag widerrufen. Je nach Vertragsgegenstand gibt es verschiedene Zeitpunkte für den Beginn der Widerrufsfrist. Um einen Vertrag zu Widerrufen, muss dem Verkäufer mitgeteilt werden, dass der vorliegende Vertrag widerrufen werden soll. Ein Widerruf kann per Einschreiben, Fax oder E-Mail erklärt werden. Ebenfalls kann ein Widerruf auch formfrei durchgeführt werden, z.B. mündlich oder telefonisch. Für einen Widerruf muss keine Begründung abgegeben werden, aus der Widerrufserklärung muss jedoch deutlich erkennbar sein, dass man seinen Vertrag widerrufen möchte. Auch hier gibt es jedoch ebenfalls zahlreiche Ausnahmen, wie z.B. bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.
Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht. Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist nur möglich, wenn der Rücktritt vertraglich vereinbart wurde oder der Schuldner (Verkäufer) seine gesetzlichen Vertragspflichten nicht erfüllt. Das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, ist grundsätzlich erst möglich, wenn dem Schuldner eine erfolglose Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde.
Rechtsfolgen des Rücktritts
- nicht erbrachte Leistung erlischt
- Wertersatz
- Rückgewähr der empfangenen Leistungen
- Schadensersatz
- oder der Ersatz von Nutzungen und Verwendungen
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