Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 606 Kurze Verjährung

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 24 Kosten


(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 9 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen


(1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von Ansprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbehörden erlassen die Länder die zur U
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts


(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiete

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - XII ZA 13/01

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 13/01 vom 3. März 2004 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und de

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2001 - XII ZR 118/98

bei uns veröffentlicht am 07.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/98 Verkündet am: 7. Februar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03

bei uns veröffentlicht am 28.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 153/03 Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2001 - XII ZR 233/99

bei uns veröffentlicht am 19.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 233/99 Verkündet am: 19. Dezember 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2010 - XII ZR 118/08

bei uns veröffentlicht am 04.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/08 Verkündet am: 4. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13, dahingehend abgeändert, dass anstelle eines Grundurteils ein Vollendurteil ergeht, mit dem festgestellt wird, da

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 09. Apr. 2011 - 10 U 1219/10

bei uns veröffentlicht am 09.04.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Juni 2011. Gründe 1 Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2

Amtsgericht Mannheim Urteil, 28. Jan. 2008 - 9 C 586/07

bei uns veröffentlicht am 28.01.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 27. Okt. 2004 - 5 U 158/04 - 33

bei uns veröffentlicht am 27.10.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.2.2004 – 12 O 94/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf...