Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

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Einreden gegen die Bürgschaftsforderung und Verjährung

28.01.2024

In der Bürgschaftsvereinbarung gibt es verschiedene Einreden, darunter die wichtige Verjährungseinrede gemäß § 775 BGB. Diese erlaubt dem Bürgen, sich auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung zu berufen, wenn die Verjährungsfrist für die Hauptschuld abgelaufen ist.

Bürgschaftsrecht

22.07.2021

Das Bürgschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und von hoher Bedeutung, insbesondere im Rahmen von Darlehensverträgen, Mietverträgen und anderen Verpflichtungen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, darunter selbstschuldnerische Bürgschaften, Bürgschaften auf ersten Anfordern und Nachbürgschaften. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und erfordert in der Regel eine schriftliche Form. Allerdings kann im Rahmen von Handelsgeschäften von dieser Formpflicht abgewichen werden.
Bürgschaftsrecht

Bürgschaftsrecht: Einrede der Verjährung der Hauptschuld

10.08.2009

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Wirtschaftsrecht

Bürgschaftsrecht: BGH: Zum formularmäßigen Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB

06.08.2009

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Bürgschaftsrecht

01.06.2009

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers


(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 183/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 182/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 182/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 181/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 181/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2007 - XI ZR 447/06

bei uns veröffentlicht am 18.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 447/06 Verkündet am: 18. September 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2007 - XI ZR 132/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/06 Verkündet am: 16. Oktober 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2009 - VII ZR 39/08

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 39/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 22 CS 15.2562

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsg

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 14 SF 1/18 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. März 2018 - 10 B 25/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Gründe I 1 Der Kläger zu 1 wendet sich gegen seine Inanspruchnahme aus einer Haftungserklärung

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 73/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.07.2012 - 9 O 719/11 - abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 46.635,81 € nebst Zinsen in Höhe

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2016 - I-27 U 16/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner

Landgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2014 - 311 O 71/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 940.108,34 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 9 Prozent auf - € 1.050.108,34 vom 21.08.2012 bis 16.09.2012 - € 990.108,34 vom 17.09.2012

Landgericht Duisburg Urteil, 26. Juni 2014 - 8 O 331/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 6.167.683,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 31.05.2006 bis zum 31.03.2012 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012

Bundessozialgericht Urteil, 15. Aug. 2012 - B 6 KA 47/11 R

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 12. Juli 2012 - 8 U 1480/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch einstimmigen Beschluss zu

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Feb. 2008 - 8 U 109/07 - 30

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.1.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 330/05 – im Umfang der Anfechtung abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Recht

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Sept. 2006 - 17 U 311/05

bei uns veröffentlicht am 08.09.2006

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistun

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(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in...