(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

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Amtsgericht München: Reiseveranstalter haftet nicht für Insolvenz der ausgewählten Fluggesellschaft

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Ein Ehepaar klagt auf Zahlung einer Schadensersatzpflicht nach einem verspäteten Flug und scheitert vor dem Amtsgericht München (Urt. v. 23.04.2021, Az. 158 C 23585/20. Das Gericht entschied zu Gunsten einer Reiseveranstalterin und wies die Klage als

Zur Abgrenzung des Reisevermittlers vom Reiseveranstalter im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen über ein Online-Portal

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Die Vermietung von Ferienwohnungen boomt mehr denn je, gebucht wird schnell und einfach über das Internet. Doch wer haftet im Falle von Schlechtleistung? - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB.
Reiserecht

Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern

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Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einauf einer Reise etwas schiefläuft - Rechtsanwalt für Reieserecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Reiserecht

Referenzen - Gesetze | § 17 SpruchG

§ 17 SpruchG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 17 SpruchG wird zitiert von 3 anderen §§ im Spruchverfahrensgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe


(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln


(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651g Erhebliche Vertragsänderungen


(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,
§ 17 SpruchG zitiert 2 andere §§ aus dem Spruchverfahrensgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

Referenzen - Urteile | § 17 SpruchG

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Amtsgericht München Endurteil, 22. März 2019 - 132 C 1229/19

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehob

Landgericht München I Endurteil, 02. Dez. 2015 - 15 O 23917/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - X ZR 107/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/15 Verkündet am: 27. September 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - VI-3 Kart 95/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor               Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.               Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.               Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. 1Die Antragstellerin ist eine Toc

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der...
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