Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651m Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 651m BGB
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Die Vermietung von Ferienwohnungen boomt mehr denn je, gebucht wird schnell und einfach über das Internet. Doch wer haftet im Falle von Schlechtleistung? - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB.
Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern
25.05.2007
Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einauf einer Reise etwas schiefläuft - Rechtsanwalt für Reieserecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 651m BGB
§ 651m BGB zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 651m BGB wird zitiert von 4 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 1. unmöglich ist oder2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reisel