Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 706 Beiträge der Gesellschafter

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16/09/2015 18:18

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zu den Voraussetzungen der Rückzahlung einer streitigen Auszahlung-BGH vom 12.03.13-Az:II ZR 73/11
SubjectsAnlegerrecht
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