Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/03/2016 10:25

Der frühere Mieter eines Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben.
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published on 21/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 9/05 Verkündet am: 21. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 280, 283
published on 23/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 177/97 Verkündet am: 23. März 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 276 A,
published on 08/08/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.11.2017 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 16.9.2015 (Az. jeweils 11 O 3713/15) abgeändert und neu gefasst gemäß den
published on 05/10/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.08.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld (11 O 67/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefo
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