Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 369 Kosten der Quittung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 369 Kosten der Quittung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16.09.2015 17:38

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, wenn sie nachteilig von § 675u BGB abweicht.
SubjectsBankentgelte
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(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: 1. von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des En
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published on 10.10.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 449/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 357 Abs.
published on 28.07.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 08.02.2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. 3. Der Stre
published on 21.07.2010 00:00

Tenor § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundes
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